Existenzgründungs-Handbuch
Wahl der Rechtsform
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
1. Allgemein
Allgemein werden die für eine Existenzgründung geeignetsten Gesellschaftsformen in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden:
Gesellschaften sind entweder rechtsfähig, teilrechtsfähig oder nichtrechtsfähig. Als Rechtsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Prozess z.B. ist die juristische Person selbst Klägerin bzw. Beklagte. Im Unterschied dazu wären bei einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft nur die Gesellschafter selbst zu verklagen.
Die Rechtsfähigkeit der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft ist ausdrücklich gesetzlich geregelt; die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Januar 2001 (BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90) festgestellt. Voraussetzung ist aber, dass die Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt.
Im deutschen Recht gibt es einen sogenannten Typenzwang der Gesellschaftsformen, d.h. es kann nur zwischen den bestehenden Gesellschaftsformen gewählt werden, die Gesellschafter können keine eigene Gesellschaftsform entwickeln. Innerhalb einer Gesellschaftsform kann vielfach durch vertragliche oder notarielle Vereinbarung von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden bzw. können nicht gesetzlich geregelte Bereiche durch Vereinbarung ausgefüllt werden.
2. Die verschiedenen Rechtsformen
Im Falle der Existenzgründung kann der Unternehmer zwischen folgenden verschiedenen Rechtsformen wählen:
- 1.
den nationalen Gesellschaftsformen des jeweiligen Landes - in Deutschland:
Das Unternehmen kann als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) geführt werden.
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Personengesellschaften:
Personengesellschaften sind u.a.:
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Kapitalgesellschaften:
Kapitalgesellschaften sind u.a.:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich der Unternehmergesellschaft
Kapitalgesellschaften sind immer juristische Personen, d.h. sie sind eigene Rechtspersönlichkeiten und sind rechtsfähig.
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- 2.
den europäischen Gesellschaftsformen (s.u.)
- 3.
den nationalen Gesellschaftsformen eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (z.B. die britische Limited Company)
3. Die Europäischen Gesellschaftsformen
Neben den nationalen Gesellschaftsformen eines Landes bestehen europäische Gesellschaftsformen, die supranational auf dem Gebiet der Europäischen Union gegründet werden können. Sie eignen sich jedoch nicht im Rahmen einer Existenzgründung. Dies sind:
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die Europäische Gesellschaft
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die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
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die Europäische Genossenschaft
Ziel der Europäischen Gesellschaftsformen ist insbesondere die erleichterte grenzüberschreitende Tätigkeit eines Unternehmens.
Derzeit wird zudem ein Gesetzgebungsvorschlag zum Statut einer Europäischen Privatgesellschaft (entsprechend der deutschen Gesellschaft für Bürgerliches Recht) erarbeitet. Die Europäische Privatgesellschaft soll eine Gesellschaftsform für grenzüberschreitend arbeitende kleine und mittelständische Unternehmen werden.
4. Statistik
Von Januar bis November 2009 kam es bei Neugründungen zu folgender Rechtsformwahl:
| 547.075 | Einzelunternehmen |
| 63.020 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
| 30.513 | Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) |
| 11.420 | GmbH & Co. KG |
| 2.700 | Private Limited Company |
| 2.320 | Sonstige Rechtsformen |
| 1.642 | Aktiengesellschaften |
| 1.176 | Offene Handelsgesellschaften |
| 1.088 | Kommanditgesellschaften |
| 981 | Eingetragene Vereine |
| 294 | Genossenschaften |
Quelle: Statistisches Bundesamt
In den folgenden Fachbeiträgen können Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten informieren und dann entscheiden, welche Form für Sie infrage kommt.