Rechnungswesen-Lexikon
Außerordentlicher Ertrag
Unter einem außerordentlichem Ertrag sind alle Vorgänge innerhalb eines Unternehmens zu verstehen, die zwar durch den Unternehmenszweck verursacht wurden, die jedoch für den normalen betrieblichen Ablauf des Unternehmens unüblich sind. Das sind betriebliche Ereignisse von nicht unerheblicher materieller Bedeutung, die darüber hinaus ungewöhnlich in ihrer Art sind oder nur selten im Betriebsgeschehen vorkommen. Außerordentliche Erträge fallen also, ebenso wie die außerordentlichen Aufwendungen, außerhalb der sonst üblichen Geschäftstätigkeit an (§ 277 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für die Kapitalgesellschaften. Nach ihr richten sich aber die in der Praxis regelmäßig in den Unternehmen eingesetzten Muster-Kontenrahmen. Diese werden auch von den Unternehmen anderer Gesellschaftsformen, also den Personengesellschaften und Einzelunternehmen verwandt. Mittelbar ist daher die Begriffsbestimmung auch für Unternehmen anderer Rechtsformen als der der Kapitalgesellschaften von Bedeutung.
Würde ein außerordentlicher Ertrag in der Erfolgsrechnung des aktuellen Geschäftsjahres der Unternehmen berücksichtigt, so entstünde daraus ein falsches Bild. Die Vergleichbarkeit des Ertragsverlaufes -über einen größeren Zeithorizont betrachtet- würde beeinträchtigt. Dies ist natürlich um so mehr von Bedeutung, je höher der außerordentliche Ertrag ist.
Beispiel:
Im Jahre 2003 wurde eine nicht mehr benötigte Anlage für 150.000 EUR verkauft. Dieser außerordentliche Ertrag darf die Erfolgsrechnung des Jahres 2003 nicht beeinflussen. Da dieses Ereignis nicht in jedem Jahr eintritt, ist es für den Betriebsablauf untypisch und demzufolge von der laufenden Erfolgsrechnung abzugrenzen.
Zu den außerordentlichen Erträgen gehören beispielsweise Erträge
-
aus dem Verkauf von Betriebsteilen, Zweigstellen oder Niederlassungen oder Geschäftsstellen,
-
aus dem Verkauf von Beteiligungen,
-
aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken,
-
auf Grund eines gewonnenen Rechtsstreites,
-
aus Sanierungen,
-
aus einmaligen Zuschüssen der öffentlichen Hand.
Vor dem Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes verstand man unter den außerordentlichen Erträgen alle nicht betriebstypischen Erträge. Das waren einerseits
-
die betriebsfremde Erträge, wie
-
Entschädigungsleistungen von Versicherungen,
-
ganz oder teilweiser Erlass von Verbindlichkeiten,
-
periodenfremde Erträge, wie
-
Steuererstattungen für abgeschlossene Wirtschaftsjahre,
-
Gutschriften und Boni für abgelaufene Wirtschaftsjahre,
-
Zahlungseingänge auf bereits in früheren Jahren abgeschriebene Forderungen.
-
Erträge, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverlaufs anfielen, wie
-
Erträge aus Verkäufen von Anlagegegenständen,
-
Erträge aus der Herabsetzung des Forderungsdelkrederes,
-
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.
Als Folge dieser Einschränkung werden deshalb unter dem Posten "Sonstige betriebliche Erträge" Beträge aufgenommen, die früher den "außerordentlichen" zugewiesen wurden.
Die neutralen Erträge werden wie die neutralen Aufwendungen in einer gesonderten Kontenklasse verbucht.
Beispiel:
Kontenklasse 2 beim Industriekontenrahmen (IKR)