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Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

Kosten eines Zivilprozesses können in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (FG Köln, Urteil vom 18.11.2009 - 11 K 185/09).

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In 2004 verdiente der Kläger als Richter am Amtsgericht monatlich 5.000 EUR brutto, die Klägerin mit einer Teilzeitstelle als Geschäftsleitungsassistentin monatlich 3.200 EUR brutto. Nachdem bei der Klägerin in 2004 gesundheitliche Probleme auftraten, wurde sie zunächst arbeitsunfähig und später dann berufsunfähig geschrieben. Aus einer von ihr privat abgeschlossenen Krankentagegeld-Versicherung erhielt die Klägerin Krankentagegeld. Diese Zahlungen stellte das Versicherungsunternehmen nach einer gewissen Zeit im Hinblick auf die festgestellte Berufsunfähigkeit ein, wogegen die Klägerin sich mit einer zivilrechtlichen Klage wehrte. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits machten die Kläger letztendlich als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuer-Erklärung geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Kosten ab.

Mit der daraufhin vor dem Finanzgericht (FG) eingelegten Klage scheiterten die Kläger.

Sofern einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen, kann die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt werden (außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Zwangsläufig erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Das FG führt in seinem Urteil aus, dass bei Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spreche. In der Regel sei es der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einem Prozesskostenrisiko aussetzen würden. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck der steuerlichen Regelung zur außergewöhnlichen Belastung, dem Steuerpflichtigen die Kostenlast für den Fall zu erleichtern, dass sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko eines für ihn nachteiligen Prozessausgangs tatsächlich realisiert.

Allerdings könnten Kosten eines Zivilprozesses dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn ohne den Prozess die Gefahr drohen würde, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliert und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann. Ein solcher Fall war nach Ansicht der Richter hier nicht gegeben. Die Existenzgrundlage der Klägerin sei durch die Einkünfte des Klägers gesichert gewesen. Unerheblich sei hierbei, dass die Kläger keine klassische Hausfrauenehe führten und entsprechend einer internen Übereinkunft bis zur Erkrankung der Klägerin beide berufstätig waren und zum Familienunterhalt beitrugen. Der Regelung zur Zusammenveranlagung liege die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden. Das bei der Zusammenveranlagung angewandte Splittingverfahren knüpfe an die wirtschaftliche Realität einer intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfinde.

(FG Köln, 18.11.2009 - 11 K 185/09)

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