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Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Restaurantschecks zur Verfügung, so kann es sich hierbei um Barlohnzuwendungen und nicht um steuerlich begünstigte Sachbezüge handeln (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2010 - 15 K 1185/09 H(L).

Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über je 5,77 EUR zur Verfügung. Sie hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Die bis zum Ablauf des Ausgabejahres gültigen Restaurantschecks konnten bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) eingelöst werden. Die Annahmestellen verpflichteten sich u.a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Die Klägerin hatte den Sachbezugswert der Restaurantschecks in Höhe von 2,67 EUR pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und den Restbetrag in Höhe von 3,10 EUR steuerfrei belassen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurden die Restaurantschecks nicht als steuerlich begünstigte Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt, sondern als Zuwendungen mit Bargeldcharakter. Hierdurch kam es zu Lohnsteuernachzahlungen. Gegen diese Entscheidung zog die Klägerin vor das Finanzgericht (FG).

Das FG folgte allerdings der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage als unbegründet ab.

Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründen derartige geldwerte Vorteile; sie sind durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst und stellten damit Arbeitslohn dar.

Im vorliegenden Fall waren die Restaurantschecks nach Meinung des Gerichts nicht als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen; vielmehr handelte es sich bei ihnen um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern der Klägerin zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert führten (§ 8 Abs. 1 EStG). Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein sei nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, sodass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Dies sei hier nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, seien sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzten, frei gewesen.

Da die Klägerin aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nicht hat sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet wurden, komme auch eine von der Finanzverwaltung geschaffene Billigkeitsregelung nicht zur Anwendung. Nach dieser Regelung können unter bestimmten Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge auch auf Restaurantschecks angewendet werden.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 30.07.2010

(FG Düsseldorf, 19.05.2010 - 15 K 1185/09 H(L))

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