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Vorstandstätigkeit für eine Bank nicht mit Steuerberatertätigkeit vereinbar

Ein Mitglied des Vorstands einer Bank darf nicht als Steuerberater bestellt werden, weil die Vorstandstätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist (BFH, Urteil vom 17.05.2011 - VII R 47/10).

Ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen Mitglied des Vorstands einer Genossenschaftsbank geworden war, hatte seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt. Dies lehnte die Steuerberaterkammer ab. Auch die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage wurde abgewiesen.

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil diese Entscheidung.

Die Bestellung als Steuerberater ist nach Ansicht des Gerichts zu versagen, solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar ist. Dies gelte nach dem Steuerberatungsgesetz insbesondere für eine gewerbliche Tätigkeit . Im Streitfall sei der Kläger gewerblich tätig gewesen, weil seine berufliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Bank geprägt worden sei. Nach dem Gesetz gebe es zwar hierfür Ausnahmen, sofern durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme lagen nach Meinung der Richter im Streitfall aber nicht vor. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einer Doppelfunktion als gewerblich tätiges Vorstandsmitglied und als Steuerberater insbesondere dann in einen Interessenskonflikt gerät, wenn einer seiner Mandanten Kunde der Genossenschaftsbank ist.

Auch die nach dem Gesetz für sog. Syndikus-Steuerberater mögliche Ausnahme komme wegen der als gewerblich anzusehenden Vorstandstätigkeit des Klägers für diesen nicht in Betracht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 03.08.2011

(BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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