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EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der deutschen Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren mit EU-Recht vorgelegt (BFH, Beschluss vom 30.06.2011 - V R 37/10).
Die Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren stellt sich wie folgt dar: Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für bestimmte Leistungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Hierunter fallen u.a. Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 u. Abs. 5 Satz 2 UStG). Dieses allerdings nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt.
Grundlage hierfür ist die Ermächtigung des EU-Rates vom 30.03.2004 (2004/290/EG) zum Reverse-Charge-Verfahren "bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen". EU-rechtliche Zweifel bestehen, ob diese Ermächtigung nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen betrifft. Denn nach der maßgeblichen Richtlinie (77/388/EWG) können die Mitgliedstaaten "als Lieferungen ...die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten." Dies könnte darauf hindeuten, dass unter Bauleistungen nur (Bau-)Dienstleistungen zu verstehen sind.
Falls die Ermächtigung sich auch auf Lieferungen erstreckt, ist weiter zu klären, ob der Mitgliedstaat von der Ermächtigung abweichen und Untergruppen bilden kann. Denn während der EU-Rat die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens erlaubt, wenn der Leistungsempfänger "Steuerpflichtiger" (d.h. Unternehmer) ist, tritt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz die Umkehr der Steuerschuld nur ein, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen erbringt. Dies war Anlass für das vorliegende Verfahren. Denn die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass der Leistungsempfänger beim Bezug einer Bauleistung nur dann Steuerschuldner ist, wenn zumindest 10 % seines "Weltumsatzes" im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen bestand. Ob die Klägerin die "10%-Grenze" überschritten hat, war Ausgangspunkt des Rechtsstreits.
Die Entscheidung hat nicht nur für die Vergangenheit Bedeutung. Die Ermächtigung wurde zwar mit Wirkung zum 01.01.2008 durch eine Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Richtlinie selbst ersetzt (inzwischen Art. 199 der Richtlinie 2006/112/EG). Auch diese Regelung verwendet aber den Begriff "Bauleistungen" und nimmt ausdrücklich auf Art. 5 Satz 5 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG) Bezug, wonach die Mitgliedstaaten "die Erbringung bestimmter Bauleistungen" als Lieferungen betrachten können.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 03.08.2011
(BFH, 30.06.2011 - V R 37/10)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.