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Außergewöhnliche Belastungen bei Besuch einer Schule für Hochbegabte
Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist (BFH, Urteil vom 12.05.2011 - VI R 37/10).
Der Sohn der Kläger, bei dem ein Intelligenzquotient von 133 festgestellt worden war, wechselte von der zweiten in die vierte Grundschulklasse. Anschließend besuchte er ein Gymnasium. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten empfahl sowohl der Allgemeine Sozialdienst als auch die Hausärztin des Kindes den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland. Da eine solche Schule für die Altersgruppe, in der sich das Kind in den Streitjahren befand, in Deutschland nicht verfügbar war, sei die Unterbringung in Schottland therapeutisch notwendig, um der Fehlentwicklung des Kindes entgegen zu wirken und eine bleibende seelische und soziale Schädigung zu verhindern. Ein nachträglich hinzugezogener Amtsarzt bestätigte diese Diagnose.
Die Kläger machten In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 Schul- und Internatskosten in Höhe von 51.616 DM (2001) und 23.457 EUR (2002) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, weil die medizinische Notwendigkeit der Internatsunterbringung des Kindes nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden war. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Im Rahmen der Revision wurde die Vorentscheidung des FG durch den Bundesfinanzhof (BFH) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.
In ihrem Urteil stellen die Richter klar, dass der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis könne vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel erbracht werden. Daher hat das FG nun zu prüfen, ob der Besuch der schottischen Schule wegen der Hochbegabung des Kindes medizinisch angezeigt war. In einem solchen Fall könnten die geltend gemachten Kosten unmittelbare Krankheitskosten sein. Dies gelte dann auch für Kosten einer auswärtigen Internatsunterbringung, die wegen der Krankheit in dieser Form stattfindet, selbst wenn der Besuch des Internats zugleich der schulischen Ausbildung dient.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 10.08.2011
(BFH, 12.05.2011 - VI R 37/10)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.