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Volle Absetzbarkeit von Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss
Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung können auch dann als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte (BFH, Urteile vom 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10).
Der Kläger des Verfahrens VI R 38/10 wurde bei der Tochtergesellschaft einer Fluglinie zum Berufspiloten ausgebildet. In Höhe der hierfür entstandenen Aufwendungen von fast 28.000 EUR beantragte der Kläger, mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien. In dem Streitfall VI R 7/10 hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.
Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG), die bestimme, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dieser Auffassung folgten auch die Finanzgerichte.
Die dagegen beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegten Revisionen der Kläger waren erfolgreich.
Das Gericht entschied, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürfen, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Sonderausgabenabzug) bestimme jedoch etwas anderes. Denn diese Regelung enthalte den Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben (bis zu 4.000 EUR im Jahr) abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden hier behandelten Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst gewesen, sodass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 17.08.2011
(BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.