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Keine haushaltsnahen Dienstleistungen bei Essen auf Rädern
Kosten für gelieferte Mahlzeiten stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar. Zudem gilt die Erhöhung des Höchstbetrages für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen auf 1.200 EUR erst ab dem Jahr 2009 (FG Münster, Urteil vom 15.07.2011 - 14 K 1226/10 E).
Im Streitjahr 2008 beantragten die Kläger zum einen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen der Kosten für an sie gelieferte Mahlzeiten (Essen auf Rädern). Das Finanzamt (FA) war anderer Ansicht und sah in den Kosten außergewöhnliche Belastungen. Die Kläger machten des Weiteren eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG alte Fassung geltend, wobei sie von einem Höchstbetrag von 1.200 EUR pro Jahr ausgingen. Hier erkannte das FA lediglich einen Höchstbetrag von 600 EUR an. Gegen diese Entscheidungen des FA zogen die Kläger vor das Finanzgericht (FG) Münster.
Das FG wies die Klage hinsichtlich beider Streitpunkte ab.
Nach § 35a Abs. 2 EStG können 20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen , die durch Selbstständige erbracht werden, von der Steuer abgezogen werden ( höchstens jedoch 4.000 EUR ; bis 2008 höchstens 600 EUR/Jahr). Materialkosten werden hierbei nicht berücksichtigt. Das Gericht vertrat im vorliegenden Fall die Ansicht, dass die Zubereitung und Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen darstellt, weil diese Leistungen nicht im Haushalt erbracht werden. Wichtig für die Anerkennung einer haushaltsnahen Dienstleistung sei nicht nur ein inhaltlicher, sondern immer auch ein räumlicher Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Gemäß § 35a Abs. 3 EStG sind auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen , die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, begünstigt. Auf die Einkommensteuer werden 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von aktuell 1.200 EUR angerechnet. Zuvor betrug der Höchstbetrag 600 EUR gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG alte Fassung. Streitpunkt im vorliegenden Rechtsstreit war die Frage, ob die Erhöhung des Höchstbetrages für Handwerkerleistungen auf 1.200 EUR schon ab dem Veranlagungszeitraum 2008 oder erst ab 2009 gilt. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Höchstbetrag erst ab 2009 1.200 EUR beträgt, für 2008 also noch ein Höchstbetrag von "nur" 600 EUR zu berücksichtigen war. Da zu dieser Frage bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 65/10) anhängig ist, hat das FG die Revision im vorliegenden Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
(FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10 E)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.