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Vorweggenommene Werbungskosten bei Berufsausbildung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt wird und hiermit steuerfreie Auslandseinkünfte erzielt werden (BFH, Urteil vom 28.07.2011 - VI R 5/10).

Der Kläger schloss nach Abitur und Ableistung des Zivildienstes einen Vertrag zur Ausbildung als Berufspilot ab. Die Ausbildung wurde ihm nicht vergütet. Nach Abschluss der Ausbildung war der Kläger ab Februar 2006 bei einer Airline in der Türkei tätig. Am 01.02.2006 gab er seinen inländischen Wohnsitz auf und zog in die Türkei. Seit Oktober 2007 ist der Kläger in Deutschland beschäftigt und wohnt auch wieder im Inland. Für das Streitjahr 2004 beantragte er, einen verbleibenden Verlustabzug vor allem wegen der ihm entstandenen Ausbildungskosten festzustellen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die daraufhin vom Kläger eingereichte Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision des Klägers als begründet an, hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Das Gericht führt hierzu aus, dass die Aufwendungen danach beruflich veranlasst sind, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. In diesem Fall seien die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang könne auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Dies sei regelmäßig dann gegeben, wenn die Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Auch sofern es sich bei der Ausbildung um eine Erstausbildung handelt, sei dies für die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten nicht schädlich.

Die beantragte Verlustfeststellung wegen vorweggenommener Werbungskosten sei im vorliegenden Fall auch nicht durch die Regelung des § 3c Abs. 1 1. Halbsatz EStG ausgeschlossen. Denn danach dürften zwar Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings ergebe sich aus dem Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs, dass nur solche Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen seien, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen wären.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht keinen solchen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung als Berufspilot und der danach zeitweise im Ausland ausgeübten Berufstätigkeit. Wenn Aufwendungen für eine künftige Berufsausübung getätigt werden, begründe allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später teilweise auch im Ausland ausgeübt werden könnte, noch keinen solchen unlösbaren Zusammenhang zwischen den Ausgaben für die Berufsausbildung und den später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften.

(BFH, 28.07.2011 - VI R 5/10)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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