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Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei verheirateten Kindern

Bei den Einkünften und Bezügen des Kindes können von diesem an seinen Ehegatten erbrachte Unterhaltsleistungen nicht mindernd berücksichtigt werden. Solche Leistungen an das eigene Kind sind allenfalls hälftig zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 04.08.2011 - III R 48/08).

Die Kläger, ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar, bezogen für die Tochter und den Sohn Kindergeld. Der Sohn, der sich im Streitjahr 2004 in Berufsausbildung befand, ist verheiratet und selbst Vater eines Kindes, für das er Kindergeld erhält. Er bezog in 2004 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wurde zudem von den Klägern monatlich unterstützt. Die Ehefrau des Sohnes hatte keine eigenen Einkünfte. Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung u.a. für den Sohn die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte weder die Freibeträge noch setzte es für die Unterhaltsleistungen der Kläger außergewöhnliche Belastungen an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Nichtberücksichtigung der Freibeträge. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Unterhaltsleistungen der Kläger als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, hat das Gericht das Verfahren an das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.

Eltern erhalten für ein zwischen 18 und 25 Jahre altes Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird und dessen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, 7.680 EUR (aktuell: 8.004 EUR) im Kalenderjahr nicht übersteigen, einen Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG). Das Gericht ist im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die Einkünfte des Sohnes den für das Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR überschreiten. Etwaige Unterhaltsleistungen des Sohnes an dessen Ehefrau seien bei der Berechnung des Grenzbetrages nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich der typisierend zu ermittelnden Unterhaltsbelastung für das eigene Kind stellt das Gericht klar, dass diese hier - wenn überhaupt - nur hälftig beim Sohn angesetzt werden können.

Die Richter führen weiter aus, dass eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen der Kläger an ihren Sohn als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in einer erneuten Verhandlung vom FG zu prüfen sei. Hierbei müsse das FG beachten, dass die gesetzliche Unterhaltsberechtigung im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit) anknüpfe. Auch die Unterhaltskonkurrenzen nach §§ 1606, 1608 BGB seien in die Prüfung einzubeziehen. Dies bedeute, dass die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nach § 1602 BGB nicht mehr typisierend unterstellt werden dürfe, sondern konkret zu bestimmen sei. Nach Auffassung des Gerichts muss dies unabhängig davon gelten, ob sich der Sachverhalt im In- oder Ausland ereignet.

(BFH, 04.08.2011 - III R 48/08).

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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