Steuer-News

Ist die Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11).

Die Antragstellerin, eine Kernkraftwerkbetreiberin, gab im Juli 2011 beim Hauptzollamt Hannover eine Steueranmeldung über rund 96 Mio. EUR Kernbrennstoffsteuer ab. Sie zahlte die Steuer auch, um die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu vermeiden. Gleichzeitig reichte die Antragstellerin aber beim FG Hamburg einen vorläufigen Rechtsschutzantrag ein, mit dem sie die Aufhebung der Vollziehung ihrer Steueranmeldung begehrte. Ihr Ziel war es also, die vorläufige Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten Kernbrennstoffsteuer zu erreichen.

Das FG hat ihrem Antrag stattgegeben und die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt.

Zum 01.01.2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen - auch "Brennelementesteuer" genannt - eingeführt hat. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber von Kernkraftwerken, die Kernbrennstoffsteuer selbst zu berechnen und bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

Die Richter des FG haben ernstliche Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes. Sie äußern Bedenken, dass dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes zusteht. Es sei nämlich zweifelhaft, ob es sich bei der Kernbrennstoffsteuer um eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer handelt. Ebenfalls ernstlich zweifelhaft sei, ob der Bundesgesetzgeber eine ganz "neue" Steuer, die im Grundgesetz nicht vorgesehen ist, "erfinden" dürfe.

Das FG hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Hamburg vom 19.09.2011

(FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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