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Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der ab 01.01.2009 geltenden Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft die Verfassungsmäßigkeit der ab 01.01.2009 geltenden Erbschaftsteuer und hat das Bundesministerium der Finanzen dazu aufgefordert, dem Verfahren beizutreten (Beschluss vom 05.10.11 - II R 9/11).

Dem Verfahren liegt die Besteuerung einer Erbschaft im Jahre 2009 zugrunde. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 EUR und eines Steuersatzes von 30 % setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 EUR fest.

In dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) muss entschieden werden,

1.

ob die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte), die nur für Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 gilt, verfassungsgemäß ist und

2.

ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 01.01.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 16.11.2011

(BFH, 05.10.11 - II R 9/11)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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