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Vorläufig keine Auskunftspflicht in Steuersachen für Insolvenzverwalter

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens, welches an eine Insolvenzverwalterin gerichtet ist und auch dazu dienen soll, deren eventuelle Haftung für Steuerschulden einer insolventen Gesellschaft zu prüfen (FG Münster, Beschluss vom 07.11.2011 - 11 V 2705/11 AO).

Die Antragstellerin hatte im Jahr 2007 veranlasst, dass Abbuchungen von Lohn- und Umsatzsteuern, die das Finanzamt vom Konto einer insolventen GmbH vorgenommen hatte, rückgängig gemacht wurden. Zum damaligen Zeitpunkt hatte das Insolvenzgericht der GmbH kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Allerdings konnte die Gesellschaft nur mit Zustimmung der damals zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellten Antragstellerin über ihr Vermögen verfügen. Das Finanzamt hatte die Antragstellerin im Juni 2011 aufgefordert, verschiedenste Auskünfte zu diesem Vorgang zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Es wollte so auch prüfen, ob die Antragstellerin für die Steuerausfälle in Haftung genommen werden kann, die infolge der von ihr - als sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalterin - veranlassten Rückbuchungen entstanden sind. Die Antragstellerin verweigerte die Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen. Sie begehrte eine Aussetzung der Vollziehung des Auskunfts- und Vorlageersuchens.

Das Finanzgericht (FG) gab der Antragstellerin nach summarischer Prüfung des Sachverhalts Recht.

Nach Ansicht des Gerichts muss die Antragstellerin die erbetenen Auskünfte zunächst - d.h. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache selbst - nicht erteilen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ersuchens bestünden. Dies gelte auch, soweit das Ersuchen dazu dient, die Voraussetzungen einer Haftung der Antragstellerin zu klären. Denn es sei zweifelhaft, ob eine solche Haftung in Betracht kommt. Die Antragstellerin sei in ihrer Eigenschaft als sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalterin weder gesetzliche Vertreterin der GmbH noch Vermögensverwalterin im Sinne des § 34 AO gewesen. Ob sie als "schwache" vorläufige Insolvenzverwalterin Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO - und damit Haftungsschuldnerin - sein kann, sei zumindest fraglich. Denn dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO räume das Insolvenzgericht gerade keine eigene Verfügungsbefugnis ein. Er könne vielmehr nur darüber entscheiden, ob Verfügungen des Schuldners wirksam werden sollen oder nicht. Das Recht, eine Verfügung des Insolvenzschuldners durch Versagung einer Zustimmung zu unterbinden, sei nicht identisch mit dem Recht, selbst Verfügungen vornehmen zu können. Inwieweit ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter im Hinblick auf Lastschriften eine eigene Verfügungsbefugnis besitzt und daher möglicherweise als Haftungsschuldner in Betracht kommt, müsse abschließend im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde gegen seine Entscheidung zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 29.11.2011

(FG Münster, 07.11.2011 - 11 V 2705/11 AO)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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