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Abgabepflicht für Anlage EÜR
Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ("Anlage EÜR") beizufügen (BFH, Urteil vom 16.11.2011 - X R 18/09).
Der Kläger, ein Schmied, hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der "Anlage EÜR" (Anlage zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung) sei nicht im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, sondern nur in § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Es sei nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber, nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der "Anlage EÜR" sei daher nicht wirksam begründet worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings war anderer Ansicht und gab der Finanzverwaltung Recht.
Der Vordruck "Anlage EÜR" sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die für die Finanzverwaltung zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll. Nach Ansicht der Richter konnte die Pflicht zur Abgabe dieser Anlage wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere bestehe dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Einkommensteuererklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke seien hier erfüllt. Die Standardisierung führe zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trage damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Auch bewirke die Standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der "Anlage EÜR" sei nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 21.12.2011
(BFH, 16.11.2011 - X R 18/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.