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Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Berufung auf Steuerfreiheit nach EU-Recht
Die Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des EU-Rechts beruft (BFH, Urteil vom 15.09.2011 - V R 8/11).
Ein Spielhallenbetreiber hatte für den Erwerb von Geldspielautomaten die Vorsteuer abgezogen, da für Umsätze mit Geldspielautomaten nach deutschem Recht eine Umsatzsteuerpflicht bestand. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Gegensatz dazu entschieden hatte, dass derartige Umsätze nach dem EU-Recht steuerfrei sind, machte der Unternehmer dies für sich geltend. Das Finanzamt akzeptierte die Steuerfreiheit der Automatenumsätze. Gleichzeitig ging es aber zu Lasten des Unternehmers davon aus, dass kein Anspruch auf den zuvor für den Erwerb der Geldspielautomaten erlangten Vorsteuerabzug bestehe und der Unternehmer diesen nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berichtigen habe.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht.
Die von § 15a UStG vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse liegt nach Ansicht des Gerichts darin, dass der Unternehmer beim Erwerb der Geldspielgeräte das Erbringen steuerpflichtiger Automatenumsätze beabsichtigt hat, wohingegen die Umsätze letztendlich aufgrund der späteren Berufung auf das EU-Recht steuerfrei waren.
Die Entscheidung des BFH ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle Fälle von Bedeutung, in denen sich Unternehmer nachträglich auf Steuerbefreiungen nach EU-Recht berufen, die im deutschen Recht nicht zutreffend umgesetzt sind.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25.01.2012
(BFH, 15.09.2011 - V R 8/11).
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.